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Freunde des (ungeborenen) Lebens

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Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland:

Strafgesetzbuch (StGB):
§218: Schwangerschaftsabbruch
§218a: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§218b: Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche Feststellung
§218c: Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
§219: Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
§219a: Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
§219b: Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
(Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)

vom 21. August 1995

Gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz:

Achtung: das Strafgesetzbuch muss nach der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 geändert werden.

Strafgesetzbuch:
Art. 118: Abtreibung durch die Schwangere
Art. 119: Abtreibung durch Drittpersonen
Art. 120: Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft
Art. 121: Nichtanzeigen einer Schwangerschaftsunterbrechung

Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen
vom 9. Oktober 1981

Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
vom 12. Dezember 1983

Schwangerschaftsabbruch: Die offizielle Seite des Schweizerischen Parlaments. Die Informationen reichen von den Ergebnissen früherer Volksabstimmungen bis zum aktuellen Stand nach der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002. Wer sich mit den parlamentarischen Organen in der Schweiz nicht so auskennt, findet Erläuterungen auf der Startseite der Bundesversammlung sowie speziell zu Nationalrat, Ständerat und Parteien.

Gesetzliche Bestimmungen in Österreich:

Strafgesetzbuch:
(Suchwort "Strafgesetzbuch" und den jeweiligen Paragraphen eingeben, dann "Suche starten")
§96: Schwangerschaftsabbruch
§97: Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§98: Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

 
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Diese Seite wird von Wolf Seelentag betreut / letzte Bearbeitung: 06. Juni 2002
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